01.05.2006 | Steuern aktuell
Verfassungswidrige Gesetze: So sichern sich Zahnärzte eine mögliche Steuerersparnis
Zurzeit kann der interessierte Zahnarzt in Zeitungen oder im Fernsehen fast täglich Meldungen über Gesetze verfolgen, die wegen möglicher Verfassungswidrigkeit auf dem Prüfstand der Gerichte stehen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über einige wichtige anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zeigt, wie betroffene Zahnärzte ihre Steuerveranlagungen offen halten können, um sich mögliche spätere Steuererstattungen zu sichern. Nicht berücksichtigt sind zudem Verfahren im Zusammenhang mit Kapitaleinnahmen und privaten Veräußerungsgeschäften. Diese wurden bereits in der letzten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ vorgestellt.
Bescheide werden nicht automatisch geändert
Nicht jeder Zahnarzt profitiert automatisch von der gerichtlichen Feststellung, dass ein in der Vergangenheit Steuer erhöhend wirkendes Gesetz verfassungswidrig ist. Grund hierfür ist, dass einmal ergangene Steuerbescheide grundsätzlich nur nach gesetzlich eng vorgegebenen Maßgaben geändert werden können. Darüber hinaus verhindert die so genannte Festsetzungsverjährungsfrist im Regelfall nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Änderung des Steuerbescheids.
In der Regel muss Einspruch eingelegt werden
Um eventuell zu viel bezahlte Steuern zurückzuerhalten, muss der betroffene Steuerzahler rechtzeitig gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Bezugnahme auf das entsprechende laufende Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragen (die entsprechenden Aktenzeichen der Verfahren sind in den folgenden Erläuterungen jeweils in Klammern angegeben). Darüber hinaus kann auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll sein, wenn die Zahlung des strittigen Steuerbetrags verhindert werden soll. Beachten Sie: Einsprüche sind nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich. Ist Ihr Steuerbescheid ohne Einspruch rechtskräftig geworden, kann sich ein positives Urteil nicht zu Ihren Gunsten auswirken.
Nur bei Vorläufigkeitsvermerk kein Einspruch erforderlich
Nicht erforderlich ist ein Einspruch lediglich in den Fällen, in denen offene Verfahren im Rahmen einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung konkret im Steuerbescheid benannt sind. Bei einem positiven Verfahrensausgang ist dann eine Steuererstattung möglich.
Vorläufige Steuerfestsetzungen ohne Einspruchserfordernis
Sind die folgenden beiden Sachverhalte tatsächlich als vorläufige Sachverhalte im Steuerbescheid aufgeführt, so ist im Prinzip kein Einspruch erforderlich:
1. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen
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