01.08.2003 · Fachbeitrag · Vermietung
Die Kombination von Schönheitsreparatur- und Renovierungsklausel kann zu deren Unwirksamkeit führen
| Als Vermieter sollten Sie das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2003 (Az: VIII ZR 308/02; Abruf-Nr. 031476 unter www.iww.de) kennen und beachten: Darin hat der Bundesgerichtshof sowohl eine Klausel zur Übernahme von Schönheitsreparaturen als auch eine Klausel zur Renovierungsverpflichtung beim Auszug aus der Wohnung für unwirksam erklärt, da sie den Mieter in ihrer Gesamtheit unangemessen benachteiligen. Die Folge: Der Mieter war weder zur Vornahme von Schönheitsreparaturen noch zur Endrenovierung verpflichtet. |
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