01.02.2003 · Fachbeitrag · Vermietung
Gefahr für „Billig-Mietverhältnisse“: Bundesfinanzhof zieht neue 75-Prozent-Grenze
| Im Entwurf des „Steuervergünstigungsabbaugesetz“ ist vorgesehen, die zum vollen Werbungskostenabzug erforderliche Mindestmiete per Gesetz (§ 21 Abs. 2 EStG) von 50 auf 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete (laut Einkommensteuerrichtlinien: ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten) anzuheben. Bei einer geringeren Miete soll die Vermietungstätigkeit generell in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt und der Werbungskostenabzug dann nur noch für den entgeltlich vermieteten Teil gewährt werden. Darauf hatten wir Sie bereits im „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 12/2002 auf der Seite 6 hingewiesen und empfohlen, ab Januar Mietverträge und Daueraufträge anzupassen. |
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