01.01.2001 · Fachbeitrag · Vermietung
Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung führen in der Regel nicht zu Werbungskosten
| Wenn Sie eine bisher vermietete Wohnung künftig selbst nutzen möchten, ist für Sie das folgende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2000 (Az: IX R 48/96; Abruf-Nr. 001164) interessant: Darin lassen die BFH-Richter Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sowie zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigener Nutzung durchführt, grundsätzlich nicht zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Begründung: Da diese Aufwendungen mit Rücksicht auf die künftige eigene private Nutzung der Wohnung vorgenommen werden, gehören sie zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter diese Reparaturen hätte vornehmen müssen. |
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