01.08.1999 · Fachbeitrag · Vermietung
Steuerfalle „Befristete Mietverträge“
| So sinnvoll befristete Mietverträge aus zivilrechtlicher Sicht des Vermieters auch sein mögen, steuerrechtlich haben sie ihre Tücken. Das gilt vor allem, wenn die Befristung damit begründet wird, daß beabsichtigt ist, die Immobilie nach Ablauf der Frist zu verkaufen. In einem solchen Fall kann das Finanzamt nämlich eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht unterstellen und Verluste aus der Vermietung nicht anerkennen. Ob die Immobilie nach Ablauf des befristeten Mietvertrages tatsächlich verkauft wird, ist für die Versagung des Verlustabzugs unerheblich. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin entschieden. Es reicht, wenn das Finanzamt zu dem Ergebnis kommt, daß aus der Immobilie während der Vermietungszeit kein Totalüberschuß (Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) erzielt werden kann. |
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