01.12.1998 · Fachbeitrag · Vermietung
Verlustabzug bei der Vermietung beweglicher Sachen
| Gute Nachrichten gibt es vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsrichter haben entschieden, daß Verluste aus der Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz) bei der - privaten - Vermietung beweglicher Sachen entgegen dem Gesetzeswortlaut mit Gewinnen anderer Einkunftsarten (zum Beispiel aus der Zahnarztpraxis) verrechnet werden dürfen. Soweit bei den Einkünften insgesamt ein Verlust entstehe, dürfe der Verlust außerdem zurück- und/oder vorgetragen werden. |
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