06.02.2009 | Vermögensplanung
Lohnt sich ein vorzeitiger Rentenbezug bei Weiterarbeit in der Praxis?
von Steuerberater Bernhard Fuchs, Kanzlei Fuchs + Martin, Volkach
Viele Zahnärzte stellen sich zu gegebener Zeit die Frage, ob es sinnvoll ist, trotz Weiterarbeit den versorgungsrechtlichen Rentenbeginn vorzuziehen und somit frühzeitig an die wohlverdienten Rentenzahlungen zu gelangen. Diese Vorstellung ist in der Tat verlockend, aber ist dieser Schritt auch - wirtschaftlich - sinnvoll? Dieser Beitrag zeigt auf, welche Überlegungen Sie hierbei anstellen sollten, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Die Ausführungen beruhen bespielhaft auf den Regelungen der Satzung der Bayerischen (Zahn-)Ärzteversorgung. Hinsichtlich der hier thematisierten grundlegenden Punkte ist jedoch davon auszugehen, dass bei anderen (zahn-)ärztlichen Versorgungswerken ähnliche Spielregeln gelten. Gleichwohl sollten Sie vor einer Entscheidung natürlich das für Sie geltende Satzungsrecht genau in Augenschein nehmen.
Erster Aspekt: Die Steuerlast
Die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns, wobei der steuerpflichtige Teil bis zum Jahr 2040 jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigt (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S. 19). Er beträgt zum Beispiel 58 Prozent beim Rentenbeginn in 2009, 60 Prozent beim Rentenbeginn in 2010 usw. Folge: Durch das Vorziehen der Rente um fünf Jahre zum Beispiel im Jahr 2009 ist der Besteuerungsanteil um 10 Prozent-Punkte niedriger als beim Rentenbeginn in 2014.
Manche meinen, dadurch die (gewünschte) Antwort bereits gefunden zu haben. Das ist aber ein Trugschluss. Es ist nämlich zu bedenken, dass durch die Weiterarbeit der steuerpflichtige Teil der Rente häufig dem Einkommensteuerspitzensatz von 42 Prozent unterliegt, also fünf Jahre lang sehr hoch besteuert wird. Dasselbe gilt auch für die Erträge aus einer alternativen Anlage der ersparten Beiträge und der Rentenzahlungen für diese fünf Jahre. Diese „Mehrsteuer“ wiegt umso schwerer, als sie gleich innerhalb der ersten fünf Jahre anfällt (Barwerteffekt), während sich die Steuerersparnis durch den niedrigeren steuerpflichtigen Anteil erst nach und nach über die gesamte Rentendauer auswirkt. Hinzu kommt, dass der Einkommensteuersatz nach Abgabe der Praxis meist viel niedriger als 42 Prozent ist, sodass die Einkommensteuer auf die Rente oft nicht sehr hoch ist.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die weitergezahlten Jahresbeiträge für die Jahre 2009 bis 2013 mit 68 bis 78 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig sind und sich damit bei einem Steuersatz von 42 Prozent stark steuermindernd auswirken. Da ab Rentenbeginn keine Beiträge mehr gezahlt werden, entfällt dieser Steuervorteil beim vorgezogenen Rentenbeginn.
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