13.01.2009 | Versicherung und Vorsorge
Betriebliche Altersversorgung in der
Zahnarztpraxis optimal umsetzen (Teil 2)
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH
Seit dem 1. Januar 2002 haben alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gegenüber ihrem Arbeitgeber. Im ersten Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe wurden die verschiedenen möglichen Durchführungswege mit ihren jeweiligen Voraussetzungen und steuerlichen Konsequenzen erläutert. Der zweite Teil zeigt weitere Aspekte der bAV auf und gibt schließlich Empfehlungen für vorteilhafte Gestaltungsmodelle in der Zahnarztpraxis.
Subsidiärhaftung des Arbeitgebers
Grundsätzlich steht der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft also eine „Subsidiärhaftung“. Dieses Risiko muss jedoch als sehr gering eingeschätzt werden, denn wählt der Arbeitgeber ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse, steht diese für gewöhnlich unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Weiter sind die Lebensversicherungsunternehmen dem Sicherungsfonds gemäß § 124 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beigetreten, der Ausfälle noch weiter minimiert. Auch Pensionskassen können freiwillig diesem Sicherungsfonds beitreten, § 124 Abs. 2 VAG. So kann der Arbeitgeber das ohnehin nur sehr geringe Risiko, aus seiner Subsidiärhaftung in Anspruch genommen zu werden, durch die Auswahl eines Versorgungsträgers, der dem Sicherungsfonds beigetreten ist, nahezu ausschließen.
Portabilität der Leistungen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an wurde den Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, bei einem Arbeitgeberwechsel eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft mitzunehmen (Portabilität). Der Mitnahmeanspruch ist in § 4 Abs. 3 BetrAVG geregelt. Er betrifft nur Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2005 eine Versorgungszusage erhalten haben.
Weitere Voraussetzung ist, dass der die Versorgung zusagende Arbeitgeber die Durchführungswege Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds gewählt hat. Der Mitnahmeanspruch muss dann innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Welchen Durchführungsweg sollten Sie wählen?
Für die Zahnarztpraxis stellt sich schließlich die entscheidende Frage, für welchen Weg der bAV sie sich entscheiden soll. Hierzu folgende Hinweise:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig