01.10.2007 | Versicherung und Vorsorge
Gericht entschärft Kriterien für Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Versorgungswerk
(Zahn-)Ärzte, die ihre bisherige Arbeit in der Praxis nicht mehr ausüben können, werden bei Auseinandersetzungen mit Versorgungswerken über eine Berufsunfähigkeitsrente immer wieder auf andere Tätigkeiten – etwa als Gutachter – verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat nun eine solche Argumentation in enge Schranken verwiesen. Das rechtskräftige Urteil vom 26. April 2007, Az: 8 LB 212/05 (Abruf-Nr. 073063) bietet eine gute Argumentationshilfe in ähnlichen Fällen.
Der Fall
Die klagende Ärztin litt nach langjähriger Tätigkeit als Anästhesistin unter Rückenbeschwerden, im Jahre 2000 kam eine dauerhafte Hauterkrankung hinzu. Der hautärztliche Gutachter diagnostizierte ein Hand- und Fußekzem, das sich unter Feuchtkontakt trotz Salben und Schutzhandschuhen verschlechtere. Deshalb war eine Fortführung der bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen.
Die Satzung des zuständigen Versorgungswerks (Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen) bestimmt in § 16 Abs. 1 Satz 1 als eine Voraussetzung für den Bezug einer Rente, dass das Mitglied zur „Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist“.
Das Versorgungswerk erkannte an, dass die Ärztin nicht mehr als Anästhesistin im Operationsbereich arbeiten konnte. Jedoch könne sie zum Beispiel als Gutachterin bei Versicherungen und Versorgungsträgern oder beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, in der Pharmaindustrie, im medizinisch oder journalistisch strukturierten Bereich, in der Toxikologie, in der medizinischen Genetik, Biochemie, Laboratoriumsmedizin, Gesundheitsökonomie und Umweltmedizin oder auch im Bereich rein wissenschaftlicher Tätigkeiten arbeiten.
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