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  • 04.06.2009 | Versicherung und Vorsorge

    Kein Anspruch auf BU-Rente bei Fortführung der Zahnarztpraxis durch einen Vertreter

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Sylvia Köchling, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein Zahnarzt, der seine Praxis durch einen Vertreter fortführen lässt, kann mangels Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit keine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) vom zahnärztlichen Versorgungswerk beziehen. So der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 12. Februar 2009 (Az: 8 LB 7/08, Abruf-Nr. 091836).  

     

    In diesem Sinne hatte einige Wochen zuvor das OVG des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls entschieden, dass eine Berufsunfähigkeitsrente die Aufgabe der Praxis voraussetzt. Gleichzeitig hatte es aber auch klargestellt, dass das Führen einer Praxis in rechtlicher Hinsicht nicht in jedem Fall von der Zulassung als Vertragszahnarzt abhängt (Beschluss vom 19.01.2009, Az: 2 L 246/08).  

    Der Fall des OVG Lüneburg

    Eine Zahnärztin, die an mehreren Erkrankungen litt, beantragte beim zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen die Zahlung einer BU-Rente, und zwar auch für die Zeit, in der sie ihre Praxis bis zur Veräußerung durch einen Vertreter geführt hatte. Das Versorgungswerk verwies auf seine Satzung, wonach eine BU-Rente voraussetzt, dass die „zahnärztliche Tätigkeit“ aufgegeben werden müsse. Dies sei solange nicht der Fall, wie die Zahnärztin weiterhin laufende Einkünfte aus der ihr zugerechneten Praxistätigkeit beziehe. Für die Zeit, in der die Praxis von einem Vertreter fortgeführt worden sei, bestehe daher kein Anspruch auf eine BU-Rente. Die Zahnärztin vertrat die Ansicht, dass es ausreichend sei, wenn die zahnärztliche Tätigkeit tatsächlich aufgegeben wird, sie also nicht mehr „am Stuhl“ arbeitet.  

    Die Entscheidung des OVG Lüneburg

    Das OVG Lüneburg gab dem Versorgungswerk Recht. Nach der Satzung des Versorgungswerks sei Voraussetzung für den Erhalt einer BU-Rente, dass die „zahnärztliche Tätigkeit“ nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich aufgegeben werde. Daran fehle es, wenn der Zahnarzt zwar nicht mehr persönlich zahnärztlich arbeitet, aber seine Einzelpraxis vorübergehend durch einen Vertreter fortführt und die zahnärztlichen Leistungen dabei im eigenen Namen und auf Rechnung des Praxisinhabers erbracht werden. Im Übrigen sei der Nachweis, wann eine tatsächliche Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit vorliege, kaum zu erbringen. Das Gericht wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob hierfür bereits die Tätigkeit am Stuhl oder auch jede weitergehende administrative - zum Beispiel gutachterliche Tätigkeit - eingestellt werden muss, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden.  

    Fazit

    Maßgebend für die Gewährung einer BU-Rente sind ausschließlich die Satzungen der Versorgungswerke. Diese verlangen in der Regel eine dauernde Unfähigkeit zur nachhaltigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Beschluss des OVG Niedersachen vom 05.07.2002, Az: 8 LB 45/02, zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen).