01.08.2006 | Versicherung und Vorsorge
Zahnärzte-Versorgungswerk Niedersachsen hat rechtswidriges Finanzierungssystem
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in zwei Urteilen vom 20. Juli 2006 (Az: 8 LC 11/05 und 8 LC 12/05) das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt.
Der Fall
Nach der geltenden Alterssicherungsordnung des Versorgungswerks Niedersachsen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf „Grundrenten“, die auf Grund einer bestimmten Berechnung der Höhe nach feststehen. Da man davon ausging, dass das Versorgungswerk aus der Anlage der Mitgliedsbeiträge einen Gewinn von mindestens vier Prozent erzielt, gewährte das Versorgungswerk seit 1977 Rentenanpassungen nach oben, die sich aus diesen zusätzlichen Erträgen speisten. Über die Höhe der Anpassung wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus, die zudem jährlich anstieg.
In den Jahren 2003 und 2004 hingegen wurden Rentenanpassungen nach unten beschlossen, was zu Absenkungen der Renten führte. Gegen diese Vorgehensweise wandte sich ein Rentner, dessen Gesamtrente sich von 1.581 Euro im Jahr 2002 auf 1.498 Euro im Jahr 2003 bis auf nur noch 746 Euro im Jahr 2004 reduzierte.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des OVG ist ein Finanzierungssystem, das Rentenanpassungen nur aus Überschüssen finanzieren kann, rechtswidrig. Aus § 12 des niedersächsischen Heilberufekammergesetzes ließe sich entnehmen, dass ein berufsständisches Altersversorgungswerk seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde Rente zu zahlen hat. Dieser Regelungsauftrag schließe das Ziel ein, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust einer Altersrente durch verlässliche Zusatzleistungen zu vermeiden. Dazu müsse ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden.
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