01.06.2001 · Fachbeitrag · Versicherungen
Bundesgerichtshof erklärt zentrale Klauseln in Lebensversicherungsverträgen für unwirksam
| Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (Az: IV ZR 121/00; IV ZR 138/99) entschieden, dass die in Verträgen über Kapitallebensversicherungen üblicherweise verwendeten Klauseln zur Kündigung sowie zur zeitweisen Beitragsaussetzung unwirksam sind. Unwirksam sind auch Klauseln, die sich mit der Frage befassen, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages - zum Beispiel die Provision des Agenten - erhoben und auf die Versicherten abgewälzt werden. Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV). |
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