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  • 01.07.2007 | Vertragszahnarztrecht

    Kein Kassenhonorar für Neubehandlungen nach kollektivem Zulassungsverzicht

    (Zahn-)Ärzte, die gemeinsam mit ihren Kollegen auf ihre Zulassung oder Ermächtigung verzichten (kollektiver Zulassungsverzicht), sind nicht mehr berechtigt, Versicherte der Krankenkassen zu deren Lasten zu versorgen. Da von den Kassen in diesem Fall auch keine Kostenerstattung mehr verlangt werden kann, steht dem (Zahn-)Arzt für die Behandlung eines GKV-Patienten, die nach dem Zulassungsverzicht begonnen wurde, überhaupt kein Kassenhonorar mehr zu. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 27. Juni 2007 in zwei Urteilen (Az: B 6 KA 37/06 und B 6 KA 38/06) entschieden.  

    Die Fälle

    Den Entscheidungen des BSG liegen Klagen von zwei Kieferorthopädinnen aus Niedersachsen zugrunde, die im Jahre 2005 neben 40 weiteren Kollegen auf ihre Ermächtigungen bzw. Zulassungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung verzichtet hatten. Die Klägerinnen nahmen trotz ihres Verzichts weiterhin Erstbehandlungen an Versicherten der Krankenkassen vor und stellten die Behandlungen in Rechnung. Die Kassen lehnten die Zahlung mangels Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ab und bekamen vom Sozialgericht und Landessozialgericht in erster und zweiter Instanz Recht.  

    Die Urteile des BSG

    Das BSG bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellt klar, dass (Zahn-)Ärzte, die in einem mit anderen Angehörigen ihrer Berufsgruppe abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Ermächtigung verzichten, nicht mehr berechtigt sind, Versicherte der Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu versorgen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB kann in diesem Fall von den Kassen auch keine Kostenerstattung verlangt werden.  

     

    Zwar sehe § 95 b Abs 3 SGB V vor, dass (Zahn-)Ärzte nach einem kollektiven Zulassungsverzicht für Behandlungsleistungen gegen die Krankenkasse des Versicherten einen Anspruch in Höhe des einfachen Gebührensatzes der für Privatbehandlungen maßgeblichen Gebührenordnungen haben. Diese Vorschrift regele jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen die (Zahn-)Ärzte nach dem Verzicht weiterhin Versicherte der Krankenkassen behandeln dürfen. Nur wenn die Kassen die Versorgung mit unaufschiebbaren (zahn-)ärztlichen Leistungen anderweitig nicht rechtzeitig sicherstellen können („Systemversagen“), enthält § 95 b Abs 3 SGB V bei Kollektivverzicht eine spezielle Regelung über den Zahlungsweg und die Vergütungshöhe. Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 11 | ID 110252