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  • 01.07.2007 | Vertragszahnarztrecht

    SG Stuttgart: Auch zahnmedizinische Versorgungszentren sind zulässig

    von Rechtsanwalt Martin Voß, Fachanwalt für Medizinrecht; kwm Kanzlei für Wirtschaft und Medizin, Münster – Berlin – Hamburg

    Erstmalig hat ein Gericht zur Frage der Zulässigkeit rein zahnmedizinisch tätiger Versorgungszentren (MVZ) Stellung bezogen. Mit Urteil vom 26. April 2007, Az: S 10 KA 2895/07 ER (Abruf-Nr. 072138) hat das Sozialgericht Stuttgart klargestellt, dass auch ein zwischen allgemein zahnärztlich tätigen Zahnärzten und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie gebildetes zahnmedizinisches Versorgungszentrum zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen werden muss. Damit dürfte Bewegung in die Genehmigungspraxis von medizinischen Versorgungszentren kommen, die ausschließlich unter Zahnärzten gebildet werden. Bisher hatten die Zulassungsausschüsse solchen Konstruktionen weitestgehend die Zulassung verweigert.  

    Hintergrund

    Das medizinische Versorgungszentrum wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 als neuer Teilnehmer an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung eingeführt. MVZ können von allen Leistungserbringern im System der gesetzlichen Krankenversicherung – zum Beispiel Vertrags(zahn)ärzte, Krankenhäuser, Apotheker usw. – gegründet werden. Nach der Gesetzesdefinition handelt es sich um „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind“. Gesetzgeberische Motivation zur Einführung medizinischer Versorgungszentren war es, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu ermöglichen und den Patienten eine Versorgung aus einer Hand anbieten zu können. An der Frage, was für eine fachübergreifende Leistungserbringung in einem MVZ konkret erforderlich sei, entzündete sich jedoch bald juristischer Streit, da das Gesetz hierzu keine Aussagen enthielt.  

     

    Im ärztlichen Bereich wurde in der Folge verlangt, dass zwei unterschiedliche Fachgebiete nach der Weiterbildungsordnung (WBO) im MVZ tätig sein müssten (zum Beispiel Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Chirurgie). Für den zahnärztlichen Bereich waren Zulassungsausschüsse der Ansicht, dass die Voraussetzungen der fachübergreifend ärztlich geleiteten Einrichtung nicht erfüllt seien, wenn sich lediglich Zahnärzte – gleich welcher Ausrichtung – zusammenschließen. Weder gebe es im vertragszahnärztlichen Bereich eine Untergliederung beispielsweise in eine haus- und fachärztliche Versorgung noch weise die vertragszahnärztliche Versorgung überhaupt Fachgebiete im Sinne des Vertragsarztrechts aus, durch welche die Grenze der zulässigen zahnärztlichen Tätigkeit bestimmt würde.  

    Das Urteil

    Im vorliegenden Fall wurde dem Zusammenschluss zwischen allgemein zahnärztlich tätigen Zahnärzten und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie die Genehmigung als MZV mit der Begründung verweigert, dass alle Beteiligten dasselbe Leistungsspektrum abdecken könnten. Sowohl berufs- als auch zulassungsrechtlich seien sie berechtigt, sämtliche vertragszahnärztlichen Leistungen zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine fachübergreifende Zusammenarbeit seien damit nicht erfüllt. Dem trat das Sozialgericht Stuttgart mit überzeugender Argumentation entgegen.  

     

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften auch für Zahnärzte