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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Werbeverbot

    Der Zusatz „Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde“ auf dem Briefkopf ist nicht wettbewerbswidrig

    | Der Zusatz „Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde“ auf dem Briefkopf ist zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 14. September 2000 entschieden (Az: 4 U 57/00; Abruf-Nr. 010936). Das Urteil gilt zwar zunächst einmal nur für die Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein. Es hat aber auch „Signalwirkung“ für die anderen Zahnärztekammern. |