01.09.2000 · Fachbeitrag · Werbeverbot
Frischer Wind aus Karlsruhe: Zahnarzt darf über neue Behandlungen informieren
| Endlich können Ärzte und Zahnärzte befreit durchatmen - jedenfalls was die in letzter Zeit trotz zunehmender Liberalisierungstendenzen nach wie vor restriktive Rechtsprechung zu den Werbebeschränkungen des Berufsordnungsrechts betrifft. Zwar galt schon seit Einführung der Musterberufsordnung 1997, dass sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in den Praxisräumen des Arztes zur Unterrichtung der Patienten zulässig sind, wenn eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt. So richtig ernst genommen im Sinne einer Liberalisierung des Informationsrechts der Ärzte wurde dies bislang jedoch von den meisten Kammern nicht. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig