01.02.2001 · Fachbeitrag · Werbeverbot
Mehrere Praxisschilder können erlaubt sein
| Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es zur Information der Patienten gerechtfertigt sein, mehr als ein Praxisschild anzubringen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stade am 17. Mai 2000 (Az: 6 a 1629/99). Die im jeweiligen Einzelfall zu ermittelnde Grenze hinsichtlich der Zahl der Praxisschilder richtet sich dabei nach dem Informationsbedürfnis der Patienten. In dem zu entscheidenden Fall lag die Zahnarztpraxis auf einem Eckgrundstück und der Zugang zur Praxis war über beide Straßen möglich. Hinzu kam, dass sich in der Nähe der Praxis eine weitere Zahnarztpraxis befand, in der unter anderem die frühere Ehefrau als Zahnärztin praktizierte. Um Verwechslungen auszuschließen, reichte es nach Meinung der Richter nicht, das zweite Schild lediglich mit der Aufschrift „Zahnarztpraxis“ zu versehen. |
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