04.08.2008 | Werbung
Werbewirksame Zusatzbezeichnungen für Zahnarzt und Praxis – was ist erlaubt? (Teil 2)
Trotz weitgehender Liberalisierung des Werberechts dürfen Zahnärzte sich und ihre Praxis in der Außendarstellung nicht nach Belieben bezeichnen. Unter diesem Gesichtspunkt befasste sich der erste Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe unter anderem mit Bezeichnungen wie „Praxis für...“, „Zahnarzt für...“ oder „Spezialist für...“. Dieser zweite Teil beleuchtet weitere Bezeichnungen, die in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung zu finden sind.
Zahnarztpraxis mit Ortsbezeichnung
Zwar ist es im Grundsatz zulässig, Zahnarztpraxen mit bestimmten Ortsangaben zu verbinden, gleichwohl ist dabei Vorsicht geboten.
So hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. November 2003 (Az: I-20 U 67/03) die Bezeichnung „Zahnarztpraxis im Stadttor“ für zulässig, da sie nicht irreführend sei. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche Gemeinwohlbelange die Verwendung dieses Begriffes verstoßen sollte. Auch fehle es nicht an einem Informationsgehalt, da die Bezeichnung kurz und knapp darauf hinweise, wo die Praxis zu finden ist. Obwohl eine solche Bezeichnung weitergehende positive Assoziationen wecken kann, weil der angegebene Ort besonders bekannt oder exklusiv ist, soll dies allein die Angabe nicht unzulässig machen.
Nach wie vor problematisch sind allerdings – besonders bei Internetadressen – sogenannte Alleinstellungsbehauptungen wie „Zahnärzte München“ oder „Kieferorthopädie Berlin“. Derartige Bezeichnungen können nach Ansicht einiger Gerichte den falschen Eindruck erwecken, es handele sich dabei um die zentrale oder zumindest eine außerordentlich bedeutende Einrichtung für den angegebenen Ort. Gerade bei Internetadressen könnte auch die Erwartung bestehen, dass sich auf der Homepage eine Übersicht aller Leistungsanbieter befindet. Die Ansichten der Gerichte hierzu sind sehr uneinheitlich. Entscheidend ist auch hier stets der Einzelfall.
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