01.02.2007 | Werbung
Werbung für Zahnarztpraxis auf Videowand nicht berufswidrig
Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte Mannheim hat entschieden, dass die Werbung für eine Zahnarztpraxis auf einer großen öffentlichen Videowand selbst dann nicht berufswidrig ist, wenn sich die Videowand an einem Haus befindet, in dem nicht der Werbende selbst, sondern zahnärztliche Kollegen ihre Praxis betreiben (Az: BG 5/06).
Im zugrundeliegenden Fall bewarb ein Zahnarzt auf einer circa 15 qm großen Videowand, die an einer Hausfassade angebracht war, seine nahe gelegene Praxis. Auf der Videotafel erschien periodisch alle paar Minuten ein Werbetext mit dem Namen des Zahnarztes, der Praxisadresse, den Sprechzeiten sowie dem Slogan „Hypnose beim Zahnarzt, ein Weg zur entspannten Behandlung“. Gegen diese Werbung gingen zwei zahnärztliche Kollegen vor – ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Werbung mittels einer Videowand kein unlauteres Verhalten. Wettbewerb unter Zahnärzten sei nicht verboten, solange auf unlautere Mittel verzichtet wird. Daher könne auch in der Platzierung der Videowand an der Fassade eines Gebäudes, in dem sich die Praxis von Konkurrenten befindet, kein unkollegiales Verhalten gesehen werden.
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