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  • 01.06.2006 | Werbungskosten

    Kosten für ein Erststudium vor 2004 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

    Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beruflich veranlasste Ausgaben für eine Bildungs- oder Umschulungsmaßnahme vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Das gilt unter anderem auch für eine Bildungsmaßnahme, die einen Berufswechsel vorbereitet, sowie für ein berufsbegleitendes Erststudium. Diese großzügige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ab 2004 ausgehebelt und die einkommensteuerliche Behandlung neu geregelt.  

     

    Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium stellen seitdem keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten mehr dar. Sie können lediglich als Berufsausbildungskosten bis zu 4.000 Euro (vorher maximal 1.227 Euro) im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu den Aufwendungen, die bei einer Erstausbildung als Sonderausgaben anerkannt werden, gehören insbesondere die Ausgaben für  

     

    • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur;
    • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort;
    • Mehraufwendungen für Verpflegung;
    • Mehraufwendungen für auswärtige Unterbringung;
    • ein häusliches Arbeitszimmer.

     

    Die Ausgaben für eine weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium sind dagegen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn ein hinreichend konkreter objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.