08.09.2009 | Werbungskosten und Betriebsausgaben
Arbeitszimmer oder betrieblich genutzter Raum? Neues BFH-Urteil bringt Klarheit
Seit der Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wird die Position „Arbeitszimmer“ in der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt genauer unter die Lupe genommen. In einer aktuellen Entscheidung vom 26. März 2009 (Az: VI R 15/07, Abruf-Nr. 091722) stellt der Bundesfinanzhof erneut wichtige Grundsätze zu diesem Komplex auf.
Hintergrund
Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) 2007 unter anderem nur noch in den folgenden Fällen abzugsfähig, dann jedoch in unbegrenzter Höhe:
- Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
- Die Räumlichkeit stellt kein „Arbeitszimmer“ im gewöhnlichen Sinne dar.
- Das Arbeitszimmer ist nicht in die häusliche Sphäre eingebunden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig