01.07.2005 | Werbungskosten
Versorgungswerkbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten?
Beiträge zum Versorgungswerk können bisher lediglich im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dabei galt bis einschließlich 2004 für sämtliche Vorsorgeaufwendungen, also insbesondere den Versorgungswerkbeiträgen, den Beiträgen zu Kranken-, Lebens-, Haftpflicht-, Unfallversicherungen, ein Höchstbetrag der Abzugsfähigkeit von 5.069 Euro für Ledige (10.138 Euro für Verheiratete). Da die Versicherungsbeiträge regelmäßig über diesen Höchstbeträgen liegen, wirkt sich ein Großteil der Beiträge steuerlich nicht aus.
Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz kann sich hier nun etwas ändern. Durch die Neuregelung stellt sich die Frage, ob die Anerkennung der Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten zur späteren Rentenzahlung möglich ist. In diesem Fall könnten die Beiträge zur Rentenversicherung in vollem Umfange steuerlich geltend gemacht werden. Die übrigen Versicherungsbeiträge könnten bis zu dem so genannten Höchstbetrag zusätzlich abgezogen werden.
Beispiel
Beiträge zum Versorgungswerk 2004 | 12.051 Euro |
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Beiträge zur Krankenversicherung 2004 | 4.000 Euro |
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Beiträge zu Lebensversicherungen 2004 | 3.000 Euro |
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| 19.051 Euro |
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| Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben | Versorgungswerkbeiträge als Werbungskosten |
Versorgungswerkbeiträge | 12.051 Euro | 12.051 Euro |
Kranken- und Lebensversicherung | 7.000 Euro | 7.000 Euro |
Steuerlich abzugsfähig vom Einkommen | 5.069 Euro ( = Höchstbetrag für Versicherungsbeiträge) | 17.120 Euro (= 5.069 Euro + 12.051 Euro) |
Ergebnis: Gelten die Versorgungswerkbeiträge als Werbungskosten, könnten die Versicherungsbeiträge des Jahres 2004 zu einem Großteil steuerlich geltend gemacht werden. |
Inzwischen sind hierzu mehrere Gerichtsverfahren – eines davon bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) – anhängig. Es empfiehlt sich daher, zumindest ab dem Veranlagungszeitraum 2004 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen. Mit dem Einspruch sollte gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH (Az:XR 11/05) beantragt werden. Hinweis: Ganz aktuell hatdas Finanzgericht (FG) Niedersachsen einem Kläger im Hinblick auf das vorgenannte Verfahren beim BFH Prozesskostenhilfe gewährt. Dies bedeutet, dass das FG durchaus mit einem möglichen Erfolg der Klage rechnet (Beschluss vom 23.5.2005, Az. 7 S 4/03).
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