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  • 01.01.2006 | Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe nicht nötig

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2005 entschieden, dass die Prüfgremien bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen keine verfeinerte Vergleichsgruppe nur aus Zahnärzten mit der Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ bilden müssen, um dann die Abrechnungswerte des Zahnarztes bzw. der Gemeinschaftspraxis mit den Werten dieser Gruppe zu vergleichen. Die BSG-Richter begründen ihre Entscheidung wie folgt:  

     

    Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind Ärzte, die eine bestimmte Gebietsbezeichnung führen („Facharzt“), berufsrechtlich und vertragsarztrechtlich verpflichtet, grundsätzlich nur Gesundheitsstörungen ihres Fachgebiets zu behandeln. Das zwingt die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig dazu, das Abrechnungsverhalten des Arztes einer bestimmten Fachrichtung nur mit demjenigen von Ärzten derselben Fachrichtung zu vergleichen.  

     

    Im zahnärztlichen Bereich ist dies anders: Wer als Zahnarzt die Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ führt, ist weder verpflichtet, oralchirurgisch tätig zu sein, noch gehindert, alle anderen zahnärztlichen Behandlungen – wie zum Beispiel Parodontosebehandlungen oder die Eingliederung von Zahnersatz – anzubieten. Deshalb kann von der Führung dieser Gebietsbezeichnung nicht darauf geschlossen werden, dass sich das Spektrum der Gesundheitsstörungen in einer Praxis, deren Inhaber Oralchirurg ist, von demjenigen allgemeinzahnärztlich tätiger Zahnärzte signifikant unterscheidet.