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  • · Fachbeitrag · Best Practice

    Die Aufnahme von Kindern in die Praxis

    von StB, vBP Prof. Dr. Johannes G. Bischoff und StBin, Dipl.-Finanzwirtin Kerstin Löbe, Köln, bischoffundpartner.de

    | Viele Praxisinhaber haben den Wunsch, ihr berufliches Lebenswerk in gute Hände zu übergeben. Tritt ein Kind in die Fußstapfen des praxisbetreibenden Elternteils, kann diesem ein vergleichsweise unkomplizierter Einstieg in die Selbstständigkeit ermöglicht werden. Den Beteiligten stehen aus steuerlicher Sicht Gestaltungsmöglichkeiten offen, die so unter fremden Dritten nicht denkbar sind. In dieser Konstellation kann sich die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (kurz: BAG), also die Aufnahme des Praxisnachfolgers (Tochter/Sohn) in die bestehende Einzelpraxis ‒ zumindest für einen Übergangszeitraum ‒ anbieten. |

    Fließt Geld oder fließt kein bzw. wenig Geld?

    Die steuerlichen Folgen der Aufnahme von Nachfolgenden in die Einzelpraxis hängen zunächst von der Art der Übertragung ab: Wird ein Kaufpreis wie unter fremden Dritten vereinbart (entgeltliche Übergabe) oder kommt es zu einer unentgeltlichen Übergabe des Praxisanteils?

     

    Entgeltliche Übertragung

    Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen können wie zwischen fremden Dritten ‒ und damit voll entgeltlich ‒ abgewickelt werden (zu den Folgen lesen Sie den Beitrag „Gründung einer BAG durch Aufnahme von Partnern in eine Einzelpraxis“ in ZP 03/2024, Seite 9). Dies ist aber im Regelfall nicht gewollt. Der Praxisinhabende ist zumeist daran interessiert, keine (erheblichen) steuerlichen Belastungen entstehen zu lassen. Daneben soll das Kind möglichst nicht mit hohen Krediten oder anderen finanziellen Verpflichtungen belastet werden.