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  • · Fachbeitrag · Finanzen

    Das Zahnarzt-MVZ ‒ Ihr Altersversorgungszentrum?

    von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Fachanwalt für Medizinrecht, Partner der D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

    | Mit Mitte 50 beginnen die meisten Praxisinhaber, sich Gedanken über die weitere Lebensplanung zu machen. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei das „Wann“ und „Wie“ der Praxisabgabe. Jedoch kann der Übergang in die Rente zu einer deutlichen Absenkung des Lebensstandards führen. Der für die Praxis zu erzielende Verkaufspreis kompensiert diese Nachteile nicht immer. Hinzu kommt, dass es derzeit schwerfällt, am Kapitalmarkt eine interessante Rendite zu erzielen. Wer sich vor diesem Hintergrund wünscht, weiterhin ‒ und bis ins hohe Alter ‒ „Praxisinhaber“ bleiben zu können, für den kann ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eine Option sein. |

    Warum MVZ? Und warum als GmbH?

    Nur das MVZ in Form einer GmbH bietet die Möglichkeit, gleichzeitig Inhaber und Angestellter zu sein. Für Einzelpraxisinhaber mit angestellten Zahnärzten ist es die einzige Option, weiter allein Gesellschafter zu sein und keine Partner aufnehmen zu müssen. Außerdem ist es für diese ‒ wie auch für starke Seniorpartner von Berufsausübungsgemeinschaften ‒ die einzige legale Gestaltung, die eigene zahnärztliche Tätigkeit weitestgehend zu reduzieren, trotzdem „Chef im eigenen Haus“ zu bleiben und die Gewinne des MVZ zu entnehmen.

     

    Gründer und Betreiber eines solchen MVZ kann jeder Vertragszahnarzt sein. Auch der, der auf seine Zulassung verzichtet hat, um in seinem eigenen MVZ selbst als Angestellter weiter tätig zu sein. Solange er die vertragszahnärztliche Tätigkeit fortführt, bleibt der Zahnarzt so zulässiger MVZ-Inhaber. Er kann dann Mitgesellschafter oder Alleingesellschafter der MVZ-Gesellschaft sein, in der er gleichzeitig Angestellter ist. Das liest sich wie ein schwieriger Spagat, ist aber rechtlich gut umsetzbar.