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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Abgetretene Honorarforderung ist bei unklarerAbtretungserklärung nicht durchsetzbar

    | Lässt eine Abtretungserklärung deren Umfang und Folgen für den Patienten nicht hinreichend deutlich erkennen, ist die Erklärung unwirksam, sodasseine Verrechnungsstelle das Honorar nicht vom Patienten einfordern kann. So urteilte das Amtsgericht Hannover am 23. März 2012 (Az: 421 C 11378/11). |

     

    Im Zuge einer zahnärztlichen Behandlung unterschrieb der Patient eine vorformulierte Erklärung, wonach er sich mit der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle sowie zur Weiterabtretung an eine zum Zwecke der Refinanzierung beteiligte Bank erklärt. Die Abtretungserklärung enthielt auch eine Entbindung von der (zahn-)ärztlichen Schweigepflicht, soweit diese für die Abtretung und Geltendmachung der Forderung erforderlich ist.

     

    Als die Verrechnungsstelle schließlich die Honorarforderung geltend machte, weigerte sich der Patient, zu zahlen. Seiner Auffassung nach ist die Abtretungserklärung unwirksam. Das Gericht sah dies ebenso. Begründung: Der Vereinbarung mangele es zum einen an einer Schweigepflichtentbindung der Verrechnungsstelle hinsichtlich der Weiterabtretung an die Bank, zum anderen bleibe unklar, in welchem Umfang vertrauliche Daten weitergegeben werden sollen. In der Formulierung heiße es lediglich, dass in jedem Fall die Vertraulichkeit der Patientendaten gewährleistet ist. Dabei bleibe völlig offen, was damit konkret gemeint ist und mit der Weitergabe welcher Daten derPatient zu rechnen hat. Somit seien dem Patienten Umfang und Folgen der von ihm abgegebenen Erklärung nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, sodass die Abtretungserklärung unwirksam ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 34430120