· Fachbeitrag · Forderungsmanagement
Am 31. Dezember 2011 droht wieder die Verjährung von (Honorar-)Forderungen!
Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren Honorarforderungen, die im Jahr 2008 in Rechnung gestellt wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Zahlungspflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Prüfen Sie also, ob noch Forderungen aus zahnärztlicher Behandlung offen sind, die Sie im Laufe des Jahres 2008 in Rechnung gestellt haben und vom Zahlungspflichtigen noch nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Die Verjährung können Sie wie folgt verhindern:
- Sie beantragen noch vor Ablauf des 31. Dezember 2011 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen.
- Sie reichen vor Ablauf des 31. Dezember - am besten mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts - Klage gegen den Schuldner ein.
PRAXISHINWEIS | Bloße Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an den Schuldner verhindern nicht, dass die Verjährungsfrist abläuft! |
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | ID 30277700