· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Die Kosten für einen Shaolin-Kurs auf Mallorca sind keine Betriebsausgaben
| Aufwendungen für den Besuch eines Shaolin-Kurses durch eine Zahnärztin sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden (Urteil vom 14. Dezember 2013, Az. 10 K 1356/13). |
Fortbildungskosten von 4.200 Euro im Streit
Eine Zahnärztin stritt mit ihrem Finanzamt über die Berücksichtigung von Fortbildungskosten in Höhe von rund 4.200 Euro als Betriebsausgaben. Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters sollten die Kurse speziell für Belange der Zahnärzte konzipiert sein. Die Veranstaltung ist von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen. Die Zahnärztin erhielt für die Teilnahme zwei Zertifikate - einmal für „Die Kraft des Seins - Stufe 3“ sowie für „Bewusstsein, Motivationstraining und Die Kraft des Denkens - Stufe 1 + 2“.
Aufteilung in betriebliches und privates Interesse fehlte
Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass die Zahnärztin Veranstaltungen besucht hat, die sowohl das private als auch das betriebliche Interesse berührten, ohne dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab erkennbar wäre. Daher seien die Kosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Aus den vorgelegten Veranstaltungsunterlagen ergebe sich nicht, dass die Kurse zweifelsfrei einen ausschließlich fachlichen Charakter hatten.
Kursinhalte waren nicht spezifisch
Die Kursinhalte waren sehr allgemein gehalten und betrafen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden könnten, bestritt das Gericht nicht. Es liege jedoch auf der Hand, dass entsprechende Inhalte im privaten Leben von erheblichem Nutzen sein könnten.
Gericht: Zahnärztin erhielt keine neuen Erkenntnisse
Die Zahnärztin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie aufgrund ihrer religiösen Ausrichtung als Buddhistin in der Vergangenheit privat zahlreiche Lehrgänge besucht habe und daher keine neuen Erkenntnisse aus den besuchten Kursen für ihr Privatleben habe ziehen können. Dies ließ für die Richter jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass daher Erkenntnisse ausschließlich für den Beruf gewonnen wurden. Vielmehr habe die Zahnärztin durch die Kurse letztlich keine wesentlich neuen Erkenntnisse erlangt.
Dass die entsprechenden Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt würden, führe nicht zwingend zu einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen. Es sei nicht erkennbar, anhand welcher Kriterien die Zahnärztekammer ihre Fortbildungspunkte vergebe, so das Gericht.