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Riester-Zulage: Kein unmittelbarer Anspruch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
| Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke wie Ärzte und Zahnärzte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulage. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.04.2016 entschieden (Az. X R 42/14, Abruf-Nr. 186418 ). |
Ist ein solcher Steuerpflichtiger allerdings verheiratet, kann er einen abgeleiteten bzw. einen mittelbaren Riester-Anspruch haben. Dies bedeutet: Schließt der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag ab, erhält der bisher nicht begünstigte Ehegatte einen mittelbaren Riester-Anspruch, wenn er in seinen Vertrag Mindesteigenbeiträge von 60 Euro pro Jahr einzahlt.
Quelle: ID 44246070