· Fachbeitrag · Krisenprophylaxe
Digitales Testament und digitale Vorsorgevollmacht ‒ haben Sie daran gedacht?
von Rechtsanwälten Michael Lennartz und Manfred Weigt, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden
| Nahezu alle Zahnärzte sind viel in der „digitalen Welt“ unterwegs ‒ beruflich wie privat. Ein Internetanschluss, eine E-Mail-Adresse, ein Account bei Facebook, Google & Co. die Abwicklung der Bankgeschäfte und Kennwörter für die Abrechnung gehören heute zum Leben und zum Praxisalltag dazu. Was aber geschieht im Falle des Todes mit dem „Leben im Netz“? Dieser Aspekt wird bislang von Praxisinhabern kaum bedacht. Versäumnisse können gravierende Folgen bis zur Handlungsunfähigkeit von Erben und z. B. Praxispartnern haben. Es folgen einige Hinweise, was geregelt werden sollte. |
Die Rahmenbedingungen für den digitalen Nachlass
Spezielle Regelungen für die digitale Identität bzw. den digitalen Nachlass kennt das deutsche Recht nicht. Deshalb ist es erforderlich, selbst aktiv zu werden.
Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nicht eindeutig
Im Fall des Todes gehen Rechte und Pflichten auf den bzw. die Erben über. In § 1922 BGB ist geregelt, dass mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Ob der Facebook-Account ‒ hier stellvertretend genannt für den digitalen Nachlass ‒ und damit auch dessen Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln ist, ist in der erbrechtlichen Literatur umstritten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine Vererblichkeit ‒ wie bei Briefen ‒ als „verkörperte“ Kommunikation des Erblassers gesehen wird.
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