· Fachbeitrag · Krisenprophylaxe
Vorsorgevollmachten für die Praxis und Privates: So bleiben Sie im Krisenfall handlungsfähig!
von Rechtsanwälten Michael Lennartz und Manfred Weigt, www.lennmed.de, Rechtsanwälte, Bonn ‒ Berlin ‒ Baden-Baden
| Plötzlicher Herzinfarkt, Burn-out, Sportunfall ‒ es kann sehr schnell gehen, dass Sie länger in der Praxis ausfallen. Folge: In der Praxis bleiben ggf. Konten und Überweisungen blockiert. Handlungen wie Widersprüche gegen Honorarkürzungen, Regresse oder Kündigungen können nicht wirksam vorgenommen werden. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Praxis sollten Sie daher Klarheit darüber haben, wer „im Falle eines Falles“ handeln kann. Wie Sie im Krisenfall beruflich und privat handlungsfähig bleiben können, erläutert ZP in zwei Teilen. |
Probleme meistern und handlungsfähig bleiben
Für den Fall, dass Sie dauerhaft nicht handlungsfähig sind, hat das Gericht einen Betreuer zu bestellen. Dieser handelt dann rechtlich verbindlich an Ihrer Stelle. Damit nicht fremde Personen die Funktion übernehmen, können Sie schon heute durch sogenannte Vorsorgevollmachten wirksame Bevollmächtigungen von bestimmten Personen vornehmen, um die beschriebenen Problemlagen vorab zu meistern.
Vollmachten sollten Sie sowohl für den beruflichen Bereich ‒ also in Praxisangelegenheiten ‒ als auch für die privaten Belange vorhalten. Was Sie bei der Praxis-Vorsorgevollmacht beachten sollten, wird in diesem ersten Teil des Beitrags beleuchtet.
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