· Fachbeitrag · Organisationsgemeinschaft
Mit Apparategemeinschaften können Zahnärzte Geld sparen ‒ wenn sie es richtig machen!
von RA, FA MedizinR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de
| Moderne Technik für Zahnarztpraxen ist oft teuer ‒ man denke nur an Cerec oder DVT. Diese Technik sollte oft benutzt werden, damit sich die Anschaffung lohnt. Jedoch haben insbesondere kleine Praxen gar nicht so viele Fälle dafür. Wenn sie dann auf solche Technik verzichten, können sie in den Ruf geraten, technisch nicht auf dem neuesten Stand zu sein ‒ und dann Patienten verlieren. Ein Ausweg kann eine sogenannte Apparategemeinschaft sein, d. h., mehrere Praxen teilen sich ein teures Gerät. Dadurch sinkt nicht nur die wirtschaftliche Belastung für den einzelnen Partner, das Gerät wird auch besser ausgelastet. Dabei sind rechtliche Fallstricke zu beachten. |
Vor der Anschaffung vertragliche Regelungen treffen
Apparategemeinschaften werden meist in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt und sind gegenüber der KZV anzeigepflichtig. Die Behandlungsverträge bestehen nur zwischen den Patienten und den behandelnden Zahnärzten/Praxen (= Gesellschafter der Apparategemeinschaft). Jeder Arzt bzw. jede Praxis rechnet separat mit der KZV oder bei Privatpatienten mit den Patienten selbst ab. Einer Gründung sollten immer eine (steuer-)rechtliche Beratung und ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag zugrunde liegen. In einem solchen Vertrag sind mindestens die folgenden Fragen zu klären:
- Wie sind die Eigentumsverhältnisse, d. h., welchem Partner gehört welcher Anteil an dem anzuschaffenden Gerät?
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