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  • · Praxiskauf/-verkauf

    Erst den Praxiswert fundiert ermitteln (lassen) und dann in die Preisverhandlungen gehen!

    Bild: ©Natee Meepian - stock.adobe.com

    von Kwan Jao, LL.M., Fachgutachter für die Bewertung von Zahnarzt- und Arztpraxen, Kanzlei Jao ‒ medicals business, Moers, mb-jao.de

    | Naturgemäß gehen Praxis erwerber und Praxis veräußerer mit völlig unterschiedlichen Vorstellungen in die Kaufpreisverhandlungen. Kommt es zu keiner Einigung, tritt der Interessent von seiner Kaufabsicht zurück und der Praxisinhaber kann seine Praxis nicht veräußern. Die Kunst besteht darin, einen für beide Seiten annehmbaren und nachvollziehbaren Praxiswert zu ermitteln, der alle Interessen berücksichtigt. Doch nicht jede Methode hält einer kritischen Überprüfung und einer harten Verhandlung stand! |

    Betriebswirtschaftliche Grundsätze zwingend beachten!

    Ein Praxiswert kann mit einfachen Faustformeln schnell vom Steuerberater errechnet werden. Fraglich ist jedoch, ob der ermittelte Wert einer kritischen Praxiserwerber-Praxisveräußerer-Verhandlung standhalten wird! Denn hierbei darf nicht übersehen werden, dass

    • Praxiserwerber bereits über ein großes Wissen an Praxiskennzahlen verfügen. Da aufgrund des Angebotsüberhangs an Zahnarztpraxen jedem Praxiserwerber auf Anfrage über einen Vermittlungsdienst gleich mehrere Praxisexposés angeboten werden, kann der Erwerber Praxiskennzahlen wie Umsatzrentabilität, Kostenquoten oder die Profitabilität des Profitcenters „Prophylaxe“ vergleichen und einordnen.