· Fachbeitrag · Praxisliquidität
Säumige Zahler - eine Gefahr für die Praxis?
von Constanze Elter, Steuern - leicht gemacht!, Nürnberg
| Ende Juli ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten. Das Gesetz soll besseren Schutz gegen säumige Kundschaft gewährleisten. Zahlungs-, Prüf- und Abnahmefristen können nicht mehr beliebig vereinbart und ausgedehnt werden. Allerdings behandelt das Gesetz ausschließlich Forderungen gegen andere Unternehmen. Probleme mit säumigen Patienten muss der Zahnarzt anders lösen. |
Überschuldung ist das Hauptproblem
Welcher Zahnarzt kennt das nicht: Die Behandlung ist abgeschlossen, die Rechnung an den Privatpatienten geschrieben - und trotzdem lässt der Geldeingang auf dem Konto auf sich warten. Aktuelle Studien zeigen, dass sich das Zahlungsverhalten sich zwar insgesamt verbessert hat. In der Dienstleistungsbranche klagt trotzdem mehr als ein Drittel der Befragten über Kunden mit schlechtem Zahlungsverhalten. Hauptgrund dafür, dass private Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkämen, sei Überschuldung.
Privatpatienten mit Zahlungsrisiko
Sonja Jochim, Bürovorsteherin bei der Kölner Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft PNHR, kennt diese Probleme, die sich bei Zahnärzten vor allem in der Privatpatientenversorgung ergeben. „Die Patienten gehen zum Zahnarzt und reichen die Rechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein. Diese wird im Zweifel auch erstattet, aber diese Erstattungszahlung wird nicht an den Arzt weitergeleitet.“ Grund dafür sei häufig, dass die Konten der Patienten schon überzogen seien und die Banken dann von ihrem Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den Saldo Gebrauch machen. „Die Konten sind dann gesperrt und der Zahnarzt ist derjenige, der hinten überfällt.“
Kernpunkte des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind
- beschränkte Zahlungsfristen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber,
- begrenzte Überprüfungs- und Abnahmefristen,
- ein höherer Verzugszinssatz sowie eine
- Schadenspauschale.
Der Wermutstropfen für den niedergelassenen Zahnarzt: Das neue Gesetz behandelt ausschließlich Forderungen von Unternehmern gegen andere Unternehmer oder öffentliche Auftraggeber. Verbraucher sind hier außen vor, es gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen ist nach Erfahrung der Expertin für Forderungsmanagement Sonja Jochim ohnehin eher unproblematisch: „Mit dem Labor werden in aller Regel Rahmenverträge geschlossen. Und darin ist meist vereinbart, dass nicht ans Labor geleistet wird, wenn der Patient nicht gezahlt hat.“
Zahlungsmoral der öffentlichen Hand
Anders sieht es bei der Abrechnung mit der KZV aus. Hier beklagt so mancher Zahnarzt eine eher schlechte Zahlungsmoral. „Aber hier existieren Kollektivverträge, die eigentlich Zahlungstermine vorgeben - und insofern dem vorgehen, was jetzt mit der Gesetzesänderung beschlossen wurde.“
Durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ werden für öffentliche Auftraggeber künftig strengere Maßstäbe angelegt: Hier greift die Notwendigkeit der ausdrücklichen Vereinbarung der Fälligkeit einer Rechnung bereits nach einer Frist von 30 Tagen. Eine Fälligkeit von mehr als 60 Tagen ist bei öffentlichen Auftraggebern in jedem Fall unwirksam. Allerdings ist ungewiss, wie sich die KZVen dazu stellen werden. Offiziell zeigt man sich nicht betroffen von der Gesetzesänderung; ob die Verträge zwischen Krankenkassen und KZVen geändert werden, ist offen.
Neue Verzugsschadenspauschale festgelegt
Allerdings sollten Zahnärzte auch das eigene Zahlungsverhalten überprüfen. Das bedeutet: Zahlungstermine sollten vorausschauend geplant und eingehalten werden. Denn künftig tritt der Verzug bereits am ersten Tag ein, an dem die Zahlung zu spät auf dem Konto des Gläubigers eintrifft. Wer bislang bis zur ersten Mahnung gewartet hat, muss künftig bereits bei einem Verzug von einem Tag damit rechnen, die ebenfalls neu festgelegte Verzugsschadenpauschale von 40 Euro bezahlen zu müssen. Zudem steigt mit dem neuen Gesetz der Verzugszinssatz auf 9 Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Um finanzielle Krisen in der Praxis zu vermeiden, sollten Zahnärzte die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen stets im Blick haben. Wenn das Geschäftskonto überzogen ist und Kredite zu hohen Zinsen aufgenommen werden müssen, kann es schon zu spät sein.
Der beste Schutz ist ein gutes Forderungsmanagement. Hier ist vor allem Konsequenz gefordert - und eine enge zeitliche Abfolge im Mahnwesen mit Fristen, die auch wirklich nachgehalten werden. Wer sich selbst damit nicht befassen möchte, kann sich an eine Abrechnungsstelle wenden - oder eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Nachfolgend ist das Für und Wider der verschiedenen Abrechnungswege tabellarisch aufgeführt:
Pro | Contra | |
Buchhaltung in der Praxis | Honorar fließt vollständig an den Zahnarzt. | Kompetenzen bei den Mitarbeitern werden gebunden, rechtliche Voraussetzungen werden nicht beachtet. |
Abrechnungsstelle | Konzentration auf die Praxis | Teil des Honorars muss für Dienstleistung gezahlt werden. |
Abrechnung über einen Anwalt | Gebühren für Beitreibung muss der Patient zahlen, der Zahnarzt erhält das volle Honorar. | Wenn der Patient nicht zahlt, haftet der Zahnarzt für das Anwaltshonorar. |