· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Bilanz oder Überschuss-Rechnung: So mindert die Zahnarztpraxis ihre Steuerlast!
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Das Finanzamt möchte alljährlich genau wissen, wie hoch Ihr Gewinn aus der Zahnarztpraxis war. Ermittelt wird er durch die klassische Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder anhand einer Bilanz. Der folgende Beitrag zeigt, welche Regeln Sie einhalten müssen und wie Sie Ihren Gewinn dennoch gezielt beeinflussen können, um möglichst wenig Steuern zu zahlen. |
Bilanz oder Überschuss-Rechnung?
Bei der Entscheidung für die Bilanzierung oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) geht es stets um die Frage, ob Sie Ihren Gewinn früher oder später versteuern müssen. Die Bilanzierung stellt darauf ab, welche Leistung in der Praxis in einem Steuerjahr erwirtschaftet wurde, ganz gleich, ob die Rechnung hierfür schon geschrieben oder bezahlt ist. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterliegt hingegen dem Grundsatz, dass alle Abflüsse abgezogen und alle Geldeingänge versteuert werden - mit einigen Ausnahmen, die unten noch erläutert werden.
Besonderheiten der Bilanzierung
Da es bei der Bilanzierung darum geht, das tatsächlich Erarbeitete zu erfassen, gibt es Posten, die die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht kennt:
* Steuer lt. Grundtabelle bei Abzug von 8.000 Euro Sonderausgaben (Versicherg., Kirchensteuer etc.)Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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