· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Was kann der Zahnarzt bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiter tun?
von Martin Brilla, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen
| Immer wieder gibt es Fälle, bei denen Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters bestehen. Dies ist ärgerlich, weil der Zahnarzt durch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung wirtschaftlich belastet wird. Trotzdem sollte er nicht voreilig vor Gericht ziehen, da der Ausgang eines Prozesses eher ungewiss ist. Es gibt wirkungsvollere Alternativen, Zweifeln über die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters nachzugehen. |
Die Krankmeldung
Wer als Arbeitnehmer ohne Verschulden wegen einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht für bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. So kann sich der Arbeitgeber auf das Fehlen einstellen und die Aufgaben neu verteilen.
Arbeitnehmer muss Dauer der Arbeitsunfähigkeit selbst abschätzen
Daher darf der Arbeitnehmer nicht auf eine ärztliche Diagnose warten, sondern muss die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit selbst abschätzen. Stellt sich nach dem Arztbesuch heraus, dass die frühere Angabe gegenüber dem Arbeitgeber falsch war, muss er ihn erneut informieren. Besteht die Erkrankung über den ursprünglich genannten Zeitraum fort, muss er sich sofort erneut krankmelden - sobald er die „Verlängerung“ absehen kann.
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