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  • · Fachbeitrag · Arbeitssicherheit

    Brandschutz in der Zahnarztpraxis ‒ ein lebenswichtiges Thema!

    von Dr. med. dent. Ulrike Oßwald-Dame, München, arsdensscribo.de

    | Brandschutz ist für die Zahnarztpraxis ein ernst zu nehmendes Thema. Hält man sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften, kann es bei Kontrollen teuer werden, und im Ernstfall verweigern Versicherungen ihre Leistungen. Brandschutz umfasst ‒ neben den baulichen Voraussetzungen, auf die hier nicht eingegangen wird ‒ sowohl personelle als auch organisatorische Maßnahmen der Brandprävention. Hier besonders im Fokus: Brandschutzhelfer und Feuerlöscher. |

    Benötigte Anzahl an Brandschutzhelfern

    Gemäß der sogenannten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ist der Zahnarzt verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern als Brandschutzhelfer auszubilden (ASR A.2.2), und das bereits ab einem (!) Mitarbeiter [1, 2]. In der Verordnung heißt es: „Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.“

     

    Die Beurteilung, ob in der eigenen Praxis eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, scheint nicht ganz so einfach zu sein. Und: Eine Praxis mit eigenem Labor scheint sicher ein anderes Gefährdungspotenzial zu haben als eine ohne. Die Verordnung spricht von einer erhöhten Brandgefährdung u. a. dann, wenn „entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind [...]oder erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch [...] leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase“ [1]. Insbesondere Desinfektionsmittel fallen unter die Kategorie „(leicht) entzündbar“.