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  • · Betriebsausgaben

    Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: So profitieren Sie vom neuen „Sofortabzug“

    Bild: ©fancycrave1 - pixabay.com

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Die Digitalisierung erfordert große Investitionen in Hard- und Software. Gut zu wissen, dass endlich auch die Finanzverwaltung erkannt hat, dass sich der rasche technische Fortschritt auch in der steuerlichen Abschreibungspraxis niederschlagen muss. Das Bundesfinanzministerium (BMF) lässt jetzt sogar einen steuerlichen Sofortabzug zu. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie Ihr Wahlrecht optimal ausüben. |

    BMF setzt „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ herab

    Konkret hat das BMF die nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter wie „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Damit ist ein steuerlicher Sofortabzug möglich ‒ unabhängig vom Anschaffungspreis. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro netto steht dem nicht entgegen (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :013).

     

    • Beispiel

    Zahnärztin A kauft am 01.03.2021 für ihre zwei im Homeoffice tätigen Mitarbeiter zwei MacBooks für insgesamt 4.046 Euro brutto. Lösung: Den Bruttobetrag der Anschaffungskosten von 4.046 Euro kann A nun ‒ dank der durch das BMF festgelegten Nutzungsdauer von einem Jahr ‒ sofort abschreiben, ohne die Anschaffungskosten wie bisher auf die Laufzeit von drei Jahren verteilen zu müssen. Auch eine zeitanteilige Aufteilung nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG (zehn Monate für 2021 und zwei Monate für 2022) hat nicht zu erfolgen. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent beträgt die sofortige Steuerersparnis damit 1.699,32 Euro (4.046 Euro x 42 %). Liquidität wurde frühzeitig gewonnen.

     

    Lohnsteuerliche Auswirkungen bei den Mitarbeitern ergeben sich nicht, weil die Vorteile aus der privaten Nutzung der Geräte nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers.