· Fachbeitrag · DS-GVO und Patientenrechte
Das müssen Praxisgemeinschaften im Umgang mit der Verarbeitung von Patientendaten beachten
von Dr. med. dent. Markus Heckner, Geschäftsleitung DENS GmbH, Teltow,www.zahnarztsoftware.de
| Zum Schutz der personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darf in einer Praxisgemeinschaft nur Software verwendet werden, die die technische Zuordnung der Patientendaten ausschließlich zu dem behandelnden Zahnarzt zulässt. Auch auf Patientenunterlagen in Papierform darf nur der behandelnde Zahnarzt zugreifen. |
In einer Praxisgemeinschaft gibt es mehrere Praxen
Während eine Berufsausübungsgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis eine rechtliche Einheit bildet, ist dies bei Praxisgemeinschaften anders. Hier haben Zahnärzte lediglich beschlossen, bestimmte Ressourcen wie Personal, Räume und Geräte gemeinschaftlich zu nutzen. Rechtlich bleiben die einzelnen Zahnärzte selbstständig und eigenverantwortlich, d. h.: Jeder Zahnarzt betreibt seine eigene Praxis, hat einen eigenen Patienten- und Datenstamm, dokumentiert und rechnet die von ihm erbrachten Leistungen eigenständig ab.
Die Eigenständigkeit muss beim Datenschutz umgesetzt werden
Für die Datenverarbeitung bedeutet dies, dass für die mehreren Praxen in der Praxisgemeinschaft sichergestellt werden muss, dass die Daten des Patienten immer nur von dem verantwortlichen Behandler und den Mitarbeitern seiner Praxis einsehbar sind. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Praxisgemeinschaft eine Zahnarztsoftware mit echter Mandantenfähigkeit verwendet:
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