· Fachbeitrag · DS-GVO und Patientenrechte
Wann müssen Röntgenbilder gelöscht werden?
| FRAGE: „Kann der Patient die Aushändigung bzw. das Löschen der in der Praxis angefertigten Röntgenbilder verlangen? Oder sind diese Bilder in der Zahnarztpraxis aufzubewahren?“ |
ANTWORT: Im Prinzip gilt hier das Gleiche wie vor der DS-GVO. Der Patient hat zunächst nur ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen und somit auch in die Röntgenbilder und -befunde. Gemäß § 28 Abs. 2 Röntgenverordnung (RöV) hat der Patient jedoch auch das Recht auf eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen:
- Bei digitalen Röntgenbildern ist die Angelegenheit technisch gesehen relativ einfach. Hier kann man schnell und unkompliziert ein Duplikat des Röntgenbilds anfertigen.
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