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  • · Fachbeitrag · Infektionsschutz

    Ärzte und Zahnärzte dürfen Patienten per Hausrecht zum Tragen von Masken in der Praxis verpflichten

    | Fast alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten sind mit dem 01.03.2023 ausgelaufen. Auch Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind von der Test- und Maskenpflicht befreit. Lediglich für Besucherinnen und Besucher in Praxen, Pflegeheimen und Kliniken gilt bundesweit noch bis zum 07.04.2023 die Maskenpflicht. Doch auch darüber hinaus können Sie per Hausrecht selbst eine Maskenpflicht verordnen! |

     

    Denn jede Arzt- und Zahnarztpraxis ist im Rahmen des Hausrechts befugt (wenn kein Notfall vorliegt), das Tragen einer Maske verpflichtend für das Betreten der Praxis zu machen. Dies hat die Bundesregierung kürzlich noch einmal bestätigt (voge.ly/vglqO1i/). Die eigene Regelung der Maskenpflicht hat zudem noch weitere Vorteile: Sie gilt ‒ anders als die zeitlich beschränkten Coronaschutzverordnungen ‒ dauerhaft und kann ihrem Umfang klar bestimmt und kommuniziert werden:

     

    • Sollen FFP2-Masken getragen werden oder reichen OP-Masken aus?
    • Gibt es Ausnahmen für bestimmte Personen (etwa Kinder bis zu einem bestimmten Alter)?
    • Gilt die Maskenpflicht überall oder nur in einzelnen Räumen?
    Quelle: ID 48162960