· Fachbeitrag · Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie
Qualität ausgewählter zahnärztlicher Leistungen wird zukünftig stichprobenartig überprüft
| Mit dem Ziel, vergleichbare Ergebnisse zur Qualität erbrachter zahnärztlicher Leistungen zu erhalten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21.12.2017 die neue „Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung“ (QP-RL-Z) beschlossen. Darauf aufbauend müssen nun noch Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für einzelne zahnärztliche Leistungen verabschiedet werden. Sind diese erst einmal in Kraft, müssen Zahnärzte sich darauf einstellen, in Stichprobenprüfungen geraten zu können. Lesen Sie, was auf Sie zukommt. |
Ziel, Umfang und Auswahl der neuen Qualitätsprüfungen
Die neue Richtlinie legt die Grundsätze und Zuständigkeiten für Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stichproben fest.
Mithilfe von jährlichen, repräsentativ angelegten Stichproben soll die Qualität bestimmter zahnmedizinischer Leistungen überprüft werden. Für die Bildung der Stichproben werden zwischen einem und vier Prozent der Zahnärzte ausgewählt, die die zu überprüfende Leistung erbracht und abgerechnet haben. Diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. In einem weiteren Schritt werden dann jeweils mindestens zehn Patienten ausgewählt, die die Leistung erhalten haben. Auch diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
Den genauen Umfang der Stichprobe legt der G-BA leistungsbezogen in den ‒ noch zu beschließenden ‒ Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien fest. Insgesamt werden jedes Jahr bundesweit jedoch höchstens sechs Prozent aller Zahnärzte einer Qualitätsprüfung unterzogen.
Was passiert bei Auffälligkeiten oder Mängeln?
Die Qualitätsprüfungen werden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) durchführen. Über die jeweiligen Bewertungsergebnisse unterrichten die KZVen die geprüften Zahnärzte jeweils per Bescheid.
Werden bei der Bewertung Auffälligkeiten oder Mängel festgestellt, veranlassen die KZVen gegenüber den geprüften Zahnärzten qualitätsfördernde Maßnahmen. Diese können beispielsweise schriftliche Hinweise, strukturierte Beratungen und problembezogene Wiederholungsprüfungen sein.
Wann werden die ersten Qualitätsprüfungen durchgeführt?
Die in der neuen QP-RL-Z vorgesehenen Qualitätsprüfungen können durchgeführt werden, nachdem der G-BA zu mindestens einer vertragszahnärztlichen Leistung eine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie verabschiedet hat. Wann die Prüfungen jedoch konkret beginnen werden, ist zurzeit reine Spekulation. In der Pressemitteilung des G-BA heißt es lediglich: „Die Beratungen hierzu laufen bereits.“