· Fachbeitrag · Patientenkommunikation
Aufklärung und Behandlung ausländischer Patientinnen und Patienten
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg
| Eine Arztpraxis aus Süddeutschland hat mit ihrem Praxisschild „Wir sprechen hier in der Praxis ausschließlich Deutsch!“ eine weitreichende Debatte ausgelöst ( iww.de/s11677 ). Die Praxis hat nach eigenem Bekunden das Wohl der Patienten im Blick. Ohne das Verständnis der deutschen Sprache auf Patientenseite sei weder eine Diagnose noch eine Behandlung möglich. Es gehe nicht um den Ausschluss nicht deutschsprachiger Patienten, sondern um die Sicherstellung einer sach- und fachgerechten Behandlung. Die Reaktion der Patientenseite sei nicht negativ gewesen. Vermehrt würde nun ein Dolmetscher mit zum Termin erscheinen. Das klingt für viele in der Allgemeinheit durchaus vernünftig. Kommunikations-/Verständigungsschwierigkeiten können erhebliche Probleme nach sich ziehen. Doch das Ansinnen der Praxis stößt nicht überall auf Verständnis. Der Praxis wird von anderer Seite Diskriminierung und Rassismus vorgeworfen. Wie ist die Rechtslage, welcher Umgang ist mit diesem Thema denkbar? |
Rechtlicher Hintergrund
Es liegt auf der Hand, dass das Vorgehen der Praxis eine Gratwanderung ist. Die Aussage auf dem Praxisschild kann den Eindruck erwecken, dass die Behandlung nicht deutschsprachiger Patienten abgelehnt wird. Das könnte die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten und sogar Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, AGG) beinhalten. Vor diesem Hintergrund ist eine gute Kommunikation, wie der Fall der süddeutschen Praxis veranschaulicht, angezeigt, um solchen Vorwürfen keinen Raum zu geben.
Auch wenn häufig aus dem Eid des Hippokrates als Maxime ärztlichen Verhaltens eine Behandlungspflicht hergeleitet wird, muss der Arzt oder Zahnarzt Patienten grundsätzlich nicht behandeln, insbesondere nicht, wenn er es nicht verantworten kann. Die ‒ evidente ‒ Ausnahme: Notfallbehandlungen darf der Zahnarzt nicht ablehnen, vgl. § 2 Abs. 5 S. 2 MBO-Z (Berufspflichten). Ungeachtet einer nicht gegebenen Behandlungspflicht kommt es zumindest im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oft dazu, dass Behandlungen abgelehnt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Vertragszahnarzt nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V nicht nur zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt, sondern verpflichtet ist. Grundsätzlich erwächst hieraus eine Verpflichtung zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen des Sachleistungsprinzips. Die berufsrechtlich normierten Ausnahmen kommen hier allerdings ebenfalls zum Tragen (§ 8 Abs. 6 BMV-Z). Gründe zur Ablehnung sind die Unzumutbarkeit wegen Auslastung/Überforderung, die Unmöglichkeit einer sach- und fachgerechten Behandlung, ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum Patienten (vgl. § 2 Abs. 5 S. 2 MBO-Z). Tatsächlich dürfte der sog. „Aufnahmestopp“ nahezu den Hauptgrund darstellen.
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