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  • · Fachbeitrag · Praxisentwicklung

    Das Eigenlabor: Das muss der Zahnarzt wissen, wenn er sich hierfür entscheidet!

    von RA Anno Haak, LL.M., Kanzlei Kazemi & Lennartz, Bonn, medi-ip.de

    | Der Zahntechniker, selbst der buchstäbliche Meister seines Fachs, darf keine Zahnheilkunde ausüben. Zahnärzte hingegen dürfen zahntechnische Leistungen erbringen (lassen). Entsprechend sieht die Musterberufsordnung der Zahnärzte (MBO-Z) in § 11 die Möglichkeit vor, ein sogenanntes Zahnarztlabor zu errichten - meist „Eigenlabor“ oder „Praxislabor“ genannt. Was muss der Zahnarzt wissen, wenn er ein Eigenlabor einrichten möchte oder bereits ein solches betreibt? |

    Grundlegende Vorteile

    Das Eigenlabor bietet bei der prothetischen Versorgung von Patienten viele Vorteile. Der Zahnersatz kann unter Beteiligung des Technikers ohne großen Aufwand vor Ort in der Sitzung gemeinsam mit dem Patienten geplant und nach der Herstellung im Bedarfsfall angepasst oder korrigiert werden. Die Versorgung mit dem Zahnersatz wird in die Praxis integriert und vom Zahnarzt selbst abgerechnet.

    Gründung eines Eigenlabors

    Bei der Planung und der Gründung ist unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, dass das Labor ausschließlich für die Patienten der eigenen Praxis tätig werden darf. Die Annahme von Aufträgen anderer Zahnärzte ist sowohl berufs- als auch vertragsarztrechtlich strikt untersagt. Der Kreis möglicher Abnehmer des selbst hergestellten Zahnersatzes ist also von vorne herein begrenzt.