· Fachbeitrag · Praxisentwicklung
Papierlose Abrechnung mit der KZV und Online-Einreichung: Was kommt auf die Praxen zu?
| Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) befassen sich zurzeit intensiv mit der Online-Abrechnung. Hintergrund ist die anstehende Einführung der papierlosen Abrechnung zwischen KZVen und Krankenkassen ab 2012. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Änderungen auf die Praxen zukommen und wie ihre Abläufe dadurch verändert werden. |
Die Rechtslage
Nachdem der Gesetzgeber bereits 2004 in § 295 SGB V die Einführung einer papierlosen Abrechnung vorgeschrieben hatte, haben die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Laufe des Jahres 2010 mit dem „Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung” (DTA-Vertrag) die Voraussetzungen für die tatsächliche Umsetzung geschaffen. Zusätzlich haben die Vertragspartner eine „Vereinbarung zur Einführung einer papierlosen Abrechnung” getroffen und es wurde die „Technische Anlage” entsprechend angepasst. Damit bestehen alle Voraussetzungen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum 1. Januar 2012 umgesetzt werden können.
Sowohl im Gesetz als auch in der „Vereinbarung zur Einführung einer papierlosen Abrechnung“ sind auch Regelungen zur Umsetzung der papierlosen Abrechnung zwischen Vertragszahnarzt und KZV getroffen worden. Es werden alle Abrechnungsbereiche - nicht wie bisher nur der Leistungsbereich KCH (Bema-Teil 1) - für die papierlose Abrechnung geöffnet. Zu beachten ist weiter, dass diese Regelungen nur für Primär- und Ersatzkassen gelten. Die sogenannten „Sonstigen Kostenträger“, also die Träger der freien Heilfürsorge (Bundeswehr, Bundespolizei, Zivildienst) oder Sozialhilfeträger, Versorgungsämter usw. sind nicht Vertragspartner der KZBV beim Datenträgeraustauschvertrag. Für Abrechnungsfälle dieser Kostenträger müssen weiter die Original-Abrechnungsunterlagen an die KZV gesendet werden, sofern nicht regional Abweichendes vereinbart ist.
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