· Praxisführung
Die BZÄK informiert: Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis
| Praxisinhaber haben infolge der Corona-Krise die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dazu erläutert die BZÄK die „Informationen zum Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis“ (alle ständig aktualisierten Informationen der BZÄK finden Sie unter iww.de/s3444 ). Weitere Hinweise und die Antragsformulare werden auch auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. |
Der betroffene Zahnarzt muss den Arbeitsausfall bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und Kurzarbeit beantragen. Zurzeit sind für das Kurzarbeitergeld vereinfachte Voraussetzungen vorgesehen, die rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend gezahlt werden.
Weiterführende Hinweise
- Zur BZÄK-Information „Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis“ (Stand: 27.03.2020): bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Kurzarbeitergeld_in_der_Zahnarztpraxis.pdf
- Weitere Informationen und Antragsformulare unter arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- „Kurzarbeit“ ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. „Kurzarbeit Null“ ist die vorübergehende Einstellung der Arbeit. Mit diesen beiden Instrumenten kann der Zahnarzt als Arbeitgeber seine Personalkosten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vorübergehend senken, ohne sein Personal entlassen zu müssen. Zahnärzte müssen die Einführung von Kurzarbeit mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbaren. Das bedeutet für den Mitarbeiter zwar Lohneinbußen, aber auch die Sicherung seines Arbeitsplatzes.
Quelle: ID 46454881