· Fachbeitrag · Praxisgemeinschaft
Was tun, wenn der Praxispartner lange krank ist?
von Susanne Schuster, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, HFBP Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, www.hfbp.de
| Bei der Praxisgemeinschaft arbeiten die Partner weiterhin selbstständig und unabhängig voneinander. Damit unterscheidet sich diese Form der Zusammenarbeit ganz erheblich von einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Wenn nun im Rahmen einer Praxisgemeinschaft einer der Gesellschafter auf unbestimmte Dauer erkrankt, stellt sich die Frage, wie man mit dieser Situation umgehen soll? |
Welche Regelungen gelten für die Vertretung?
Im Grundsatz gilt: Der Praxisinhaber kann sich von einem geeigneten Kollegen vertreten lassen, wenn er erkrankt ist. Die wesentlichen Probleme stellen sich dabei im vertragszahnärztlichen Bereich, worüber sich nicht alle Zahnärzte im Klaren sind. Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sieht die Möglichkeit vor, sich bei Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme an einer Fortbildung oder einer Wehrübung vertreten zu lassen.
Eine Vertretung im Übrigen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) zulässig. Im Einzelnen gilt:
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