· Fachbeitrag · Praxisorganisation
So umschiffen Sie die Untiefen bei der Gestaltung eines Vertrages zur Praxisvertretung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Rehborn, rehborn.rechtsanwälte, Dortmund, www.rehborn.com
| Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind Gründe für eine Verhinderung des Vertragszahnarztes. Da die Versorgung der Patienten in jedem Fall gesichert sein muss, sollte der Zahnarzt die rechtlichen Klippen kennen, die in der notwendigen Vereinbarung mit einer Praxisvertretung lauern. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Passagen eines solchen Vertrages mittels Musterformulierungen. Einen kompletten Mustervertrag finden Sie im Download-Bereich . |
Kollegiale Vertretung
Es können zwei Arten von Vertretung unterschieden werden: die kollegiale Vertretung sowie die Vertretung in der eigenen Praxis (Praxisvertretung).
Will der Zahnarzt in der Abwesenheitszeit die Praxis schließen, hat er seine Patienten in geeigneter Form unter Benennung des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer auf eine Praxisvertretung zu verweisen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer und den entsprechend in den jeweiligen Zahnärztekammern umgesetzten Berufsordnungen besteht eine Pflicht zur gegenseitigen Vertretung.
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