· Fachbeitrag · Vertragszahnärztliche Gesamtverträge
BMV-Z: Zahnärzte dürfen ab sofort bis zu vier Vollzeit-Zahnärzte anstellen
| Inhaber einer Zahnarztpraxis dürfen ab sofort drei ‒ mit besonderer Begründung bis zu vier ‒ Vollzeit-Zahnärzte anstellen. Denn die Anstellungsregelungen in § 9 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) sind seit dem 05.02.2019 ausgeweitet. Dadurch soll die ambulante zahnärztliche Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte in freier und unabhängiger Berufsausübung gestärkt und flexibler werden. Dies nicht zuletzt, um die Nachteile gegenüber den immer stärker auf den Versorgungsmarkt drängenden Z- MVZ zu reduzieren. |
§ 9 Abs. 3 BMV-Z ist wie folgt angepasst worden:
- Die Zahl der möglichen Anstellungen für die Zahnarztpraxis und die Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) wird von zwei auf drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte erhöht.
- Soll darüber hinaus ein vierter vollzeitbeschäftigter Zahnarzt angestellt werden, muss der Vertragszahnarzt dem Zulassungsausschuss vor Erteilung der Genehmigung nachweisen, wie die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
- Dementsprechend sind dann auch flexiblere Teilzeitmodelle möglich.
Die Neuregelungen sollen von den Zulassungsausschüssen ab sofort bei neuen Anträgen berücksichtigt werden. Der aktualisierte BMV-Z wird auf der Homepage der KZBV zur Verfügung gestellt (www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html). Einen ausführlichen ZP-Beitrag finden Sie hier.