· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Fokus Einzelfallprüfung: Dann ist damit zu rechnen und so reagieren Sie richtig
von RAin und FAin MedR Beate Bahner, Heidelberg, www.beatebahner.de
| Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Sozialgesetzbuch (SGB) V kann jeden Zahnarzt treffen ‒ z. B. aufgrund auffälliger Statistiken oder aufgrund eines begründeten Prüfantrags durch die Kassen oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Sie ist als eine der wenigen Überprüfungsmöglichkeiten bei der zahnärztlichen Abrechnung zu akzeptieren und kann nur durch aktive Mitwirkung des Zahnarztes zu einem guten Ende führen. Hierzu folgende Einzelheiten. |
Einzelfallprüfung birgt Vor- und Nachteile
Typischerweise erfolgt eine erste Überprüfung durch den statistischen Vergleich der Abrechnungszahlen, der Fallwerte und der Fallzahlen des geprüften Zahnarztes mit dem Durchschnitt der Zahnärzte aus dem jeweiligen Prüfungsbezirk. Die statistische Vergleichsprüfung war über Jahrzehnte hinweg die typische Prüfmethode.
Seit vielen Jahren steht parallel dazu die Einzelfallprüfung zunehmend im Fokus. Einzelfallprüfungen wurden bislang immer dann durchgeführt, wenn Ärzte durch Zufälligkeitsprüfung in die Wirtschaftlichkeitsprüfung geraten sind. 2 Prozent aller Zahnärzte einer KZV waren bisher jährlich durch Stichprobe im Wege der Einzelfallprüfung zu überprüfen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden die Zufälligkeitsprüfungen ab dem Jahr 2019 jedoch abgeschafft, um den damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
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